Definiert wird die Insider-Information über eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise derer wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde. (Art. 2 Nr. 1. REMIT)
Gemäß Art. 4 Abs. 1 REMIT sind Insider-Informationen in Bezug auf das Unternehmen oder auf Anlagen, die sich im Eigentum des betreffenden Marktteilnehmers oder seines Mutterunternehmens oder verbundenen Unternehmens befinden oder von diesem kontrolliert werden oder für deren betriebliche Angelegenheiten dieser Marktteilnehmer oder dieses Unternehmen ganz oder teilweise verantwortlich ist, effektiv und rechtzeitig bekanntzugeben. Zu den bekanntgegebenen Informationen zählen Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, betreffen.
Personen, die gegen die Veröffentlichungspflicht von Insider-Informationen verstoßen (z.B. nicht, nicht richtige, nicht rechtzeitige Veröffentlichung), handeln gemäß § 95 Abs. 1c Nr. 2 bis 5 EnWG ordnungswidrig. Personen, die vorsätzlich beharrlich oft Insider-Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt geben, können sich hingegen gemäß § 95b EnWG sogar strafbar machen.
Stellt die Bundesnetzagentur einen Anfangsverdacht auf Begehung einer Straftat fest, gibt sie den Fall an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab. Ordnungswidrigkeitsverfahren führt die Bundesnetzagentur als zuständige Verwaltungsbehörde. Art. 4 Abs. 2 REMIT sieht unter bestimmten Voraus- setzungen einen Aufschub der Veröffentlichungspflicht vor. Die Inanspruchnahme eines solchen Aufschubs unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur und der ACER.